100-2-1

Verordnung
zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
(Volksabstimmungsverordnung - VAbstVO)

Vom 19. Juli 2005

Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 336



Änderungen

  1. Inhaltsübersicht, §§ 5, 11, 12, 13, 14 geändert, §§ 6, 7, 8, 9, Anlagen 1 und 2 neu gefasst, Abschnitt 3 mit §§ 10a, 10b neu eingefügt, Anlagen 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 26. August 2008 (GVBl. I, 312)

Auf Grund von § 31 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Volksinitiative
§ 1 Sammeln der Unterschriften
§ 2 Prüfung der Gültigkeit
§ 3 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten
Teil 2
Volksbegehren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Eintragungsverzeichnis
§ 5 Information über das Volksbegehren
§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
§ 7 Ungültige Eintragungen
Abschnitt 2
Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen
§ 8 Öffentliche Eintragungsstellen und Eintragungszeit
§ 9 Öffentliche Eintragungslisten
§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter
Abschnitt 3
Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren
§ 10 a Eintragungslisten der Volksinitiatoren
§ 10 b Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren
Abschnitt 4
Briefeintragung
§ 11 Briefeintragung
Abschnitt 5
Ermittlung des Eintragungsergebnisses
§ 12 Prüfung des Gültigkeit der Eintragungen
§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Abschnitt 6
Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
§ 14 Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
Teil 4
Schlussvorschrift
§ 44 Schlussbestimmung

Anlagen 1 bis 4

Teil 1

Volksinitiative

§ 1

Sammeln der Unterschriften

(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten zu verwenden, deren erste beiden Seiten der Anlage 1, deren übrige Seiten der Anlage 2 entsprechen müssen. Die Zeilen einer Unterschriftenliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Unterschriftsleistung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden werden. Werden mehrere Listen verwendet, so sind die einzelnen Listen gesondert zu nummerieren.

(2) Die Unterschriftslisten sind nach Abschluss der Sammlung einzureichen. Die Gesamtzahl der Unterschriften ist mitzuteilen.

§ 2

Prüfung der Gültigkeit

(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn

  1. die unterzeichnende Person bei Einreichung der Unterschriftslisten nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen ist,

  2. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist,

  3. die unterzeichnende Person sich bereits eingetragen hat,

  4. die Eintragung nicht in einer den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsliste erfolgt oder

  5. sie nicht die nach § 5 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes erforderlichen und inhaltlich zutreffenden Angaben enthält.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Die Prüfung der Gültigkeit kann abgebrochen werden, wenn die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.

§ 3

Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten

(1) Die Unterschriftslisten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Diese verwahrt die Listen so, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Die Unterschriftslisten sowie die Unterlagen, die bei der zuständigen Behörde anlässlich der Prüfung der Unterschriftslisten entstanden sind, sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der Volksinitiative nach § 5 Absatz 2 VAbstG zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden.

Teil 2

Volksbegehren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 4

Eintragungsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde kann am Tag vor Eintragungsbeginn ein vorläufiges elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellen. Das endgültige Eintragungsverzeichnis wird am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist erstellt. Es enthält für jede eintragungsberechtigte Person deren Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift sowie Datenfelder für die Eintragung, die Nummer des Eintragungsformulars sowie eventuelle Berichtigungen nach Absatz 3.

(2) Eintragungsberechtigte, die nicht im Eintragungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag in das Eintragungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ist das Eintragungsverzeichnis unrichtig oder unvollständig, so ist der Mangel unverzüglich zu beheben. Die Berichtigung ist zu vermerken.

§ 5

Information über das Volksbegehren

Die Landesabstimmungsleitung gibt das Volksbegehren im Amtlichen Anzeiger bekannt. In der Bekanntmachung sind die Namen der Bezirksabstimmungsleitungen, ihrer Stellvertretungen und die Anschriften der Dienststellen enthalten. Weiterhin informiert die Landesabstimmungsleitung auch in regionalen Tageszeitungen über den Gegenstand des Volksbegehrens, die Eintragungsvoraussetzungen und das Eintragungsverfahren.

§ 6

Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten

(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in Hamburg inne, muss der Eintragungsliste eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 92), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

(2) Die Eintragung erfolgt schriftlich in Eintragungslisten oder auf den für die Briefeintragung vorgesehenen Eintragungsformularen.

§ 7

Ungültige Eintragungen

(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn

  1. die unterzeichnende Person sich nicht eintragen durfte (§ 6 Absatz 1), oder

  2. eine der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 VAbstG erforderlichen Angaben fehlt, es sei denn, die Identität kann durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden, oder

  3. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 12 Absatz 1 Satz 4 VAbstG vor.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Eine Eintragung per Brief ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei einer Eintragungsstelle eingeht.

(4) Die Eintragungen auf einer Eintragungsliste der Initiatoren sind außerdem ungültig, wenn die Liste nicht rechtzeitig einging oder nicht den Vorgaben nach § 10a entspricht.

Abschnitt 2

Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen

§ 8

Öffentliche Eintragungsstellen und Eintragungszeit

(1) Öffentliche Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragungszeit entspricht grundsätzlich den Öffnungszeiten der Kundenzentren. Die Landesabstimmungsleitung kann bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Eintragungsstellen sowie zusätzliche Eintragungszeiten, auch für Sonnabend und Sonntag, festlegen.

(2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht eine Liste der öffentlichen Eintragungsstellen und der Eintragungszeiten. Sie teilt dabei mit, welche Eintragungsstellen barrierefrei sind.

§ 9

Öffentliche Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten enthalten für jede Eintragung eine laufende Nummer. Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 2, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann.

(2) In einer öffentlichen Eintragungsstelle können mehrere Eintragungslisten geführt werden.

(3) Die Eintragungslisten werden innerhalb der Eintragungszeit an die Eintragungsberechtigten ausgegeben und von ihnen in den öffentlichen Eintragungsstellen ausgefüllt und abgegeben.

§ 10

Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter

Eine eintragungsberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, das Eintragungsformular eigenhändig auszufüllen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Eintragung behilflich sein soll. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Eintragung eines anderen erlangt hat. Auf diese Verpflichtung ist durch Aushang in den Eintragungsräumen und, sofern die Mitwirkung einer Hilfsperson bei der Ausgabe des Eintragungsformulars erkennbar ist, auch bei der Ausgabe hinzuweisen.

Abschnitt 3

Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren

§ 10 a

Eintragungslisten der Volksinitiatoren

(1) Die Volksinitiatoren müssen Eintragungslisten verwenden, deren ersten beiden Seiten der Anlage 3 und deren übrigen Seiten der Anlage 4 entsprechen. Die Zeilen einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Die einzelnen Listen sind gesondert zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein.

(2) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 1, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann.

(3) Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne, muss der Eintragungsliste der Volksinitiatoren eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Die Volksinitiatoren sollen auf die Eintragungsmöglichkeiten nach §§ 9 und 11 hinweisen. § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 10 b

Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren

Die Volksinitiatoren übersenden die von ihnen verwendeten Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Versicherungen nach § 10 a Absatz 3 Sätze 1 und 2 so rechtzeitig an die ihnen vom Senat benannte zuständige Stelle, dass sie um 12.00 Uhr am auf den letzten Tag des Eintragungszeitraums folgenden Tag vorliegen. Die zuständige Stelle notiert auf der ersten Seite einer Eintragungsliste Datum und Uhrzeit und veranlasst unverzüglich die Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen.

Abschnitt 4

Briefeintragung

§ 11

Briefeintragungen

(1) Bei den Eintragungsstellen kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist. Als schriftliche Antragstellung gilt auch die Antragstellung mittels Telegramm, Telefax oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail). Dabei muss, insbesondere durch die Angabe des Geburtsdatums oder auf andere Weise gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.

(3) Eine eintragungsberechtigte Person, die die Briefeintragung gewählt hat, hat

  1. das Eintragungsformular auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben und

  2. den Eintragungsbrief bis zum Ende der Eintragungszeit an eine Eintragungsstelle zu übersenden oder dort abzugeben.

(4) Die Landesabstimmungsleitung stellt 20 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist im Internet Eintragungsformulare mit einer fortlaufenden Nummer zur Verfügung. Diese können heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben, an eine Eintragungsstelle übersandt oder dort abgegeben werden. Die Eintragungsformulare dürfen nur die Daten einer Person enthalten.

(5) Eine Eintragung nach Absatz 4 ist ungültig, wenn

  1. das Eintragungsformular die Daten von mehr als einer Person enthält, auch wenn alle auf dem Formular aufgeführten Personen die Eintragung unterschrieben haben, oder

  2. eine fortlaufende Nummer nach Absatz 4 Satz 1 mehr als einmal vorkommt.

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung.

Abschnitt 5

Ermittlung des Eintragungsergebnisses

§ 12

Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen

(1) Die beauftragten Stellen der Bezirksverwaltung können ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mit der Datenerfassung und der Vorprüfung beginnen. Sie beginnen nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen. Hierzu können nach Zulassung durch die Landesabstimmungsleitung elektronische Verfahren eingesetzt werden. Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.

(2) Gültige Eintragungen werden im Eintragungsverzeichnis vermerkt. Der Vermerk weist auf die laufende Nummer des Eintragungsformulars hin.

(3) Die Prüfung der Gültigkeit kann abgebrochen werden, wenn die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.

§ 13

Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Nachdem alle Eintragungen im Eintragungsverzeichnis vermerkt worden sind, ermittelt die Landesabstimmungsleitung zur Ermöglichung der Feststellung gemäß § 16 VAbstG folgende Zahlen:

  1. Zahl der Eintragungsberechtigten,

  2. Zahl der gültigen Eintragungen.

Die Zahl der gültigen Eintragungen kann durch Stichprobenverfahren ermittelt werden, wenn auf anderem Wege die fristgerechte Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens nicht möglich ist.

Abschnitt 6

Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen

§ 14

Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen

(1) Auskünfte aus dem Eintragungsverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Eintragungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Volksbegehren erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Volksbegehren verwenden.

(2) Die zuständige Behörde vernichtet die Eintragungsformulare nach Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden. Entsprechendes gilt für die Löschung des elektronischen Eintragungsverzeichnisses.

(3) Nicht abgegebene Eintragungslisten und Versicherungen nach § 10 a Absatz 3 Sätze 1 und 2 haben die Initiatoren unverzüglich zu vernichten.

Teil 4

Schlussvorschrift

§ 44

Schlussbestimmung

Die Volksabstimmungsverordnung vom 1. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 309) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Gegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 19. Juli 2005.

 

Anlage 1

Unterschriftsliste Nummer __________1
für die Volksinitiative
zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand
der politischen Willensbildung

_______________________________________________________________2

Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:

1._______________________________________

2._______________________________________

3._______________________________________3

Datum der Anzeige des Beginns der Sammlung: ____________3

Hinweise:

Nach § 4 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG), darf unterzeichnen, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind. Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unterschreiben. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Eintragungsverzeichnisses eindeutig festgestellt werden kann. Unterstützungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Unterschriftsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:

-

sie dürfen die Durchführung des Volksbegehrens beantragen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VAbstG),

-

sie dürfen den Entwurf in überarbeiteter Form einreichen ( § 6 Absatz 3 Satz 1 VAbstG),

-

sie dürfen den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen ( § 8 Absatz 1 VAbstG).

Jede der oben genannten Personen ist berechtigt, für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,

-

dass die Volksinitiative zustande gekommen ist ( § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des VAbstG),

-

ob ein Gesetz oder ein Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung dem Anliegen der Volksinitiative entspricht ( § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAbstG).

Seite 2 der Unterschriftsliste für die Volksinitiative zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung4

Erklärungen:

- Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Volksinitiative zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.

- Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.

Lfd. Nr.

Familien-, Vorname(n)

Geburts­jahr

Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg

Unter­schrift

Datum

Amtliche Vermerke

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

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6

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

1

Nur auszufüllen, wenn mehrere Listen verwendet werden.

2

Titel des Gesetzes bzw. Name des Gegenstandes ist von den Initiatoren vor der ersten Unterschriftsleistung einzutragen.

3

Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen.

4

Vor der ersten Unterschriftsleistung mit der Seite 1 fest zu verbinden.

Anlage 2

Seite ______5 der Unterschriftsliste für die Volksinitiative zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung

Lfd. Nr.

Familien-, Vorname(n)

Geburts­jahr

Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg

Unter­schrift

Datum

Amtliche Vermerke

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

5

Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen und mit den Vorblättern fest zu verbinden.

Anlage 3

Eintragungsliste Nummer __________1
für das Volksbegehren
zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand
der politischen Willensbildung

_______________________________________________________________2

Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:

1._______________________________________

2._______________________________________

3._______________________________________3

Eintragungszeitraum: ____________3

Hinweise:

Nach § 11 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) darf sich in die Liste eintragen, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind. Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unter Angabe des Datums der Unterschriftsleistung unterschreiben. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Eintragungsverzeichnisses eindeutig festgestellt werden kann. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:

-

Sie dürfen die Durchführung des Volksentscheids beantragen ( § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VAbstG);

-

Sie dürfen den Entwurf in überarbeiteter Form einreichen ( § 18 Absatz 3 Satz 1 VAbstG);

-

Sie dürfen den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen ( § 19a Absatz 1 VAbstG).

Jede der oben genannten Personen ist berechtigt, für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,

-

dass das Volksbegehren zustande gekommen ist ( § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAbstG);

-

ob ein Gesetz oder ein Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung dem Anliegen des Volksbegehrens entspricht ( § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAbstG).

Seite 2 der Eintragungsliste für das Volksbegehren zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung4

Erklärungen

- Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Volksbegehren zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.

- Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.

Lfd. Nr.

Familien-, Vorname(n)

Geburts­jahr

Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg

Unter­schrift

Datum

Amtliche Vermerke

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

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6

 

 

 

 

 

 

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8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

1

Nur auszufüllen, wenn mehrere Listen verwendet werden.

2

Gesetzentwurf bzw. Gegenstand eintragen.

3

Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen.

4

Vor der ersten Unterschriftsleistung mit der Seite 1 fest zu verbinden.

Anlage 4

Seite ______5 der Eintragungsliste für das Volksbegehren zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung

Lfd. Nr.

Familien-, Vorname(n)

Geburts­jahr

Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg

Unter­schrift

Datum

Amtliche Vermerke

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

5

Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen und mit den Vorblättern fest zu verbinden.